Egal ob Neubau oder Sanierung – früher oder später kommt es zur Diskussion über das Thema Hydraulischer
Abgleich. Ist er Pflicht? Muss er vom Handwerker angeboten werden? Ist er eine zusätzliche oder eine inkludierte Leistung? Und auf welche Gesetze stützt sich die Ausführung eines Hydraulischen Abgleichs überhaupt?
Hydraulischer Abgleich ist Pflicht
Sowohl die EnEV (Energieeinsparungsverordnung) als auch die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C), die auch gilt wenn sie nicht explizit vereinbart wurde, fordern Maßnahmen zum Hydraulischen Abgleich, jeweils festgelegt in der DIN 4701/10 bzw. DIN 18380. Sie beinhalten die komplette Rohrnetzberechnung, die Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach den anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), den Hydraulischen Abgleich selbst und die notwendigen Einstellwerte der Regulierventile im Rohrnetz und an den Heizflächen. Alle Heizflächen müssen demnach mit der Wassermenge versorgt werden, die nötig ist, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen.
Neubau versus Altbau
Wird ein Neubau errichtet, gehört der Hydraulische Abgleich der Anlage zur vollständigen Leistung. Ist er nicht eigens ausgeschrieben, handelt es sich um einen Ausschreibungsmangel. Ist im Ausschreibungstext vermerkt, dass die Anlage „vollständig“, „komplett“ etc. auszuführen ist, sind die Kosten für den Hydraulischen Abgleich mit einzukalkulieren. Das hydraulische Ein- oder Nachmessen sowie das Ein- und Nachregulieren über die Planungswerte hinaus müssen laut Absatz 4.2.22 der VOB/C DIN 18380 gesondert vereinbart und vergütet werden.
Bei einem Heizkesselaustausch im Altbau ist große Vorsicht geboten. Denn auch im Auftrag „reiner Heizkesseltausch“ ist der Hydraulische Abgleich im Paket enthalten. Nach der Rechtsprechung des Landesgerichts Verden ist Hydraulischer Abgleich eine a.a.R.d.T. und muss folglich durchgeführt werden. Der SHK-Unternehmer haftet für Mängel, bei denen eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ursache im fehlenden Hydraulischen Abgleich liegt, zum Beispiel, wenn die Beheizbarkeit ungenügend ist.