Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, die Betreiber der Heizungs- sowie Trinkwasseranlagen, auf Ihre Betreiberpflichten Aufmerksam zu machen und Sie zu Sensibilisieren.
Gerne Beraten Wir Sie in einem Persönlichen Gespräch.
Egal ob Neubau oder Sanierung – früher oder später kommt es zur Diskussion über das Thema Hydraulischer
Abgleich. Ist er Pflicht? Muss er vom Handwerker angeboten werden? Ist er eine zusätzliche oder eine inkludierte Leistung? Und auf welche Gesetze stützt sich die Ausführung eines Hydraulischen Abgleichs überhaupt?
Hydraulischer Abgleich ist Pflicht
Sowohl die EnEV (Energieeinsparungsverordnung) als auch die VOB/C (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C), die auch gilt wenn sie nicht explizit vereinbart wurde, fordern Maßnahmen zum Hydraulischen Abgleich, jeweils festgelegt in der DIN 4701/10 bzw. DIN 18380. Sie beinhalten die komplette Rohrnetzberechnung, die Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach den anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.), den Hydraulischen Abgleich selbst und die notwendigen Einstellwerte der Regulierventile im Rohrnetz und an den Heizflächen. Alle Heizflächen müssen demnach mit der Wassermenge versorgt werden, die nötig ist, um die gewünschte Raumtemperatur zu erreichen.
Neubau versus Altbau
Wird ein Neubau errichtet, gehört der Hydraulische Abgleich der Anlage zur vollständigen Leistung. Ist er nicht eigens ausgeschrieben, handelt es sich um einen Ausschreibungsmangel. Ist im Ausschreibungstext vermerkt, dass die Anlage „vollständig“, „komplett“ etc. auszuführen ist, sind die Kosten für den Hydraulischen Abgleich mit einzukalkulieren. Das hydraulische Ein- oder Nachmessen sowie das Ein- und Nachregulieren über die Planungswerte hinaus müssen laut Absatz 4.2.22 der VOB/C DIN 18380 gesondert vereinbart und vergütet werden.
Bei einem Heizkesselaustausch im Altbau ist große Vorsicht geboten. Denn auch im Auftrag „reiner Heizkesseltausch“ ist der Hydraulische Abgleich im Paket enthalten. Nach der Rechtsprechung des Landesgerichts Verden ist Hydraulischer Abgleich eine a.a.R.d.T. und muss folglich durchgeführt werden. Der SHK-Unternehmer haftet für Mängel, bei denen eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Ursache im fehlenden Hydraulischen Abgleich liegt, zum Beispiel, wenn die Beheizbarkeit ungenügend ist.
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
§ 14 Untersuchungspflichten
(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:
Betreiber-pflichten nach der AVBWasserV
§ 12 Kundenanlagen: Für die ordnungsgemäße Errichtung; Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens (WVU) ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen:
Mitteilungspflichten: (1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter Rückwirkungen auf Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
Anlagen mit Zentraler Warmwasserversorgung
Zentrale Trinkwassererwärmer: Speicher- oder Durchflusssysteme, bzw. kombinierte Systeme (Speicherladesysteme) müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass am Austritt aus dem Trinkwassererwärmer die Warmwassertemperatur gleich oder größer 60 C beträgt
Wird im Betrieb ein Wasseraustauch in der TW- Installation für Trinkwarmwasser (TWW) innerhalb von 3 Tagen sichergestellt, können Betriebstemperaturen auf gleich oder größer 50 C eingestellt werden. Betriebstemperaturen < 50 C sind zu vermeiden. Der Betreiber ist im Rahmen der Inbetriebnahme und Einweisung über das eventuelle Gesundheitsrisiko (Legionellen Vermehrung) zu Informieren.
Diese Vorgaben gelten grundsätzlich (Wird aber in der Regel in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht überprüft), aber erst einmal sind die Anlagen in Häusern ab 3 Wohneinheiten und das, was in der Trinkwasserverordnung beschrieben wird. Diese Anlagen sind melde- und prüfpflichtig. Aber letztendlich geht es immer um die Hygiene in der Trinkwasserinstallation.
Bestimmungsgemäßer Betrieb von Trinkwasseranlagen
Die DIN EN 806-5 fordert im Rahmen des bestimmungsgemäßen Betriebes einen vollständigen Wasseraustausch mindestens alle 7 Tage. Die VDI/DVGW 6023 „Hygiene in TrinkwasserInstallationen – Anforderungen an Planung, Ausführung. Betrieb und Instandhaltung“ (22) sieht grundsätzlich einen Austausch alle 72 Stunden vor. In Fachkreisen werden im normalen“ Wohnungsbau die 7 Tage als ausreichend angesehen. Bei Gebäuden mit erhöhten hygienischen Anforderungen, wie Krankenhäuser oder Pflegeheime, die oftmals auch sehr komplexe Installationssysteme aufweisen, sollte der Wasseraustausch spätestens nach 72 Stunden erfolgen.
Für die Sicherheit der Gasinstallation ist zunächst der Betreiber selbst zuständig, also in der Regel der Hausbesitzer. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch muss er nämlich dafür sorgen, dass von seiner Anlage für niemanden eine Gefahr ausgeht.
Bei neuverlegten Gasleitungen sollte er sich darauf verlassen können, dass die Gasleitung fehlerfrei installiert und dicht ist, denn der Installateur hat eine mängelfreie Werkleistung abzuliefern. Jeder SHK-Betrieb muss daher vor der Übergabe eine Belastungs- und Dichtheitsprüfung zum Nachweis der Materialbeständigkeit und der Dichtheit durchführen.
Aber auch bei im Betrieb befindlichen Gasleitungen ist der Hausbesitzer auf einen SHK-Fachmann angewiesen, denn nur der kann erkennen, ob Rohre feine Risse aufweisen, Korrosionsschäden vorhanden sind oder ob ein Gewinde undicht ist. Der Fachmann trägt somit immer auch eine Mitverantwortung.
Laut TRGI sind die Betreiber dazu verplichtet, Ihre Gasanlage durch eine Gebrauchsfähigkeit bzw. Dichtheitsprüfung, alle 12 Jahre durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) oder alle 12 Jahre Dichtheit durch ein Gasrohrnetz- Überprüfungsunternehmen nach DVGW-Arbeitsblatt G 468 prüfen zu lassen.